AVG: § 66 Abs 2 und 4 (Unabhängiger Verwaltungssenat; Berufungsbehörde; Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückweisung; Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes; mündliche Verhandlung; Begründung des Ermessens; Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens; Aufenthaltsverbot; Gefährdungsprognose; kein Neuerungsverbot im Berufungsverfahren)
§ 67h Abs 1 (ebenso)