AVG: § 69 Abs 1 Z 3 (Wiederaufnahme, keine; abweichende Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes)
VwGH 12. 9. 2013, 2013/21/0106, 0107
Auch am Boden der ergänzten Beschwerdeausführungen ist nicht zu sehen, welcher Wiederaufnahmegrund gegenständlich vorliegen sollte. Die Bf beruft sich zwar auf § 69 Abs 1 Z 3 AVG, der weit auszulegen sei, vermag dafür letztlich aber nur das gewünschte Ergebnis als Argument ins Treffen zu führen. Dass demgegenüber § 69 Abs 1 Z 3 AVG nicht so auszulegen ist, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes eine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vermittelt, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden war, hat der VfGH in dem schon von der belBeh zitierten Erk vom 22. 6. 2009, G 5/09 ua, VfSlg 18.797, (erneut) klargestellt. Ergänzend sei im Hinblick auf das Vorbringen der Bf, durch das für ihren Wiederaufnahmeantrag ins Treffen geführte Erkenntnis des VfGH vom 5. 10. 2011, B 1100/09 ua, VfSlg 19.518, sei "die Rechtsgrundlage" für die Einbehaltung der der Bf nach § 112 FPG vorgeschriebenen Geldbeträge "weggefallen", noch darauf hingewiesen, dass selbst eine Aufhebung des § 112 FPG als verfassungswidrig nicht zur Verwirklichung des Wiederaufnahmetatbestandes nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG geführt hätte (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 14).