AVG: § 19 (Ladungsbescheid; rechtliches Interesse an Beschwerde nach Verstreichen des Termins; Asylwerbereigenschaft; Einstellung des Asylverfahrens; fortbestehendes Aufenthaltsverbot)
VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0081
Der Bf wurde für den 23. 5. 2013 vorgeladen. Dieser Termin ist bereits verstrichen. Der Bf hat ihn aber nicht wahrgenommen und es ist nicht zu sehen, dass die für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung angedrohten Sanktionen nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zu befürchten wären. In Stattgebung des Antrages, der gegen den LadungsB erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der VwGH zwar mit Beschluss vom 24. 4. 2013 angeordnet, dass gegen den Bf wegen einer allfälligen Nichtbefolgung des LadungsB (insbesondere) eine Vorführung nach § 19 Abs 3 AVG nicht erfolgen dürfe. Diese Anordnung erstreckte sich jedoch nur auf die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und verliert mit dessen Beendigung ihre sistierende Wirkung. Über die vorliegende Beschwerde ist daher - wie einleitend festzuhalten ist - meritorisch zu erkennen.