AVG: § 58 Abs 1 (Bescheide; Inhalt und Form; normative Entscheidung; behördliche Rechtsauskunft ohne Bezugnahme auf bestimmtes Verfahren ist kein Bescheid)
VwGH 11. 9. 2013, 2013/04/0110
Nach der stRsp des VwGH kommt es bei der Beurteilung, ob eine behördliche Erledigung einen B darstellt, auf die objektiven Merkmale eines B an. Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als B allein schließt noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruches mit Bescheidcharakter aus. An eine nicht als B bezeichnete behördliche Erledigung muss aber hinsichtlich ihrer Wertung als B nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Annahme des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Beh, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind. Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein B vor. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden (VwGH 14. 1. 2013, 2012/08/0299).