ZustellG: § 17 Abs 3 (Zustellung zu eigenen Handen, Hinterlegung; Bereithaltung des Dokuments zur Abholung, mindestens zwei Wochen, Beginn der Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird; Zustellung gilt mit dem ersten Tag der Frist als vollzogen; Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet, Einräumung von Parteiengehör vor der Zurückweisung; Angabe des nächsten Werktags als erster Tag der Abholung bei Zustellversuch am Freitag, Unklarheiten im Hinblick auf die Öffnungszeiten des Postpartners)