UVP-G 2000: § 17 (UVP-pflichtiges Vorhaben; Genehmigung)
§ 19 Abs 1 Z 1 und 2 (Verfahren, Parteistellung; Nachbarn, die gefährdet oder belästigt werden könnten, Parteien nach den anzuwendenden Verfahrensvorschriften; Nachbarn nach NÖ Elektrizitätswirtschaftsgesetz, kein subjektives Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes)