AVG: § 42 Abs 1 (mündliche Verhandlung, doppelte Kundmachung, Präklusion; nicht präkludierte Partei, keine Bescheidzustellung, übergangene Partei; Berufungsrecht auch ohne Bescheidzustellung)
NÖ ElWG 2005: § 11 Abs 1 (Erzeugungsanlagen, Errichtung nach dem neuesten Stand der Technik, so, dass keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn oder von dinglichen Rechten, keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Immissionen)