AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Sachentscheidung; Sache des Verfahrens; Zurückweisung eines Rückübereignungsantrags nach zweckverfehlender Enteignung; Gegenstand des Verfahrens die Zulässigkeit der Zurückweisung)
§ 68 Abs 1 (rechtskräftig entschiedene Sache, Antrag auf neuerliche Entscheidung, Zurückweisung)