VStG: § 51e Abs 3 idF vor BGBl I 2013/33 (Unabhängiger Verwaltungssenat, Absehen von Verhandlung; fehlende Rechtsbelehrung über Antragsrecht)
VwGH 11. 9. 2013, 2011/02/0072
Im Beschwerdefall war der Bf im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen österr RA oder einen Einvernehmensanwalt vertreten. Unter dem Blickwinkel des Art 6 MRK konnte daher die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust des Rechtes des Bf auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste (VwGH 22. 2. 2011, 2010/04/0123 = ZfVB 2011/1356).