VStG: § 49 Abs 2 (Strafverfügung; Verbot der reformatio in peius; fehlende Berücksichtigung durch Berufungsbehörde)
VwGH 11. 9. 2013, 2010/02/0094
Gemäß § 49 Abs 2 letzter Satz VStG darf in dem aufgrund eines Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Die belBeh hat das diese Bestimmung missachtende erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.