VwGG: § 31 Abs 1 Z 5 (Befangenheit; Mitglieder des VwGH und Schriftführer haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen; aus konkreten Umständen muss Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden können)
§ 31 Abs 2 (Ablehnung eines Richters durch die Parteien aus den in Abs 1 genannten Gründen)