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VwGH 23. 8. 2013, 2013/03/0088 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

VwGHVerwaltungsgerichtsbarkeitZfV 2014/382ZfV 2014, 266 Heft 2 v. 5.5.2014

VwGG: § 31 Abs 1 Z 5 (Befangenheit; Mitglieder des VwGH und Schriftführer haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen; aus konkreten Umständen muss Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden können)

§ 31 Abs 2 (Ablehnung eines Richters durch die Parteien aus den in Abs 1 genannten Gründen)

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