VwGG: § 27 (Säumnisbeschwerde, Säumnis der belangten Behörde im Zeitpunkt des Beschwerdeeinlangens bei VwGH vorausgesetzt; Entscheidung im Mehrparteienverfahren durch Bescheiderlassung gegenüber einer Partei; dies beendet Säumnis auch für die anderen Parteien)
VwGH 19. 9. 2013, 2013/01/0075