BundesvergabeG 2006: § 90 (Berichtigung der Ausschreibung; erforderlichenfalls Verlängerung der Angebotsfrist)
§ 321 Abs 2 (Fristen für Nachprüfungsanträge; Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen; Berichtigung; Anfechtungsmöglichkeit nur hinsichtlich Inhalt der Berichtigung)