UVP-G: § 45 Abs 1 (Strafbestimmungen; Durchführung oder Betreibung eines UVP-pflichtigen Vorhabens ohne erforderliche Genehmigung; Erweiterung eines
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bestehenden Abbaufeldes; Prüfung der UVP-Pflicht anhand einheitlichen Vorhabensbegriffes; "Betreiben", fortgesetztes Begehungsdelikt; Verjährungsbeginn mit Abschluss der letzten Begehungshandlung)