Wr GebrauchsabgabenG (GAG): § 1 Abs 1 (Gebrauch von öffentlichem Grund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, Gebrauchserlaubnis, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif [Sondernutzung] angegeben; ausgenommen Bundesstraßengrund; Erlaubnis für andere Arten des Gebrauchs ausgeschlossen; Zurückweisung eines Antrags auf Einfriedung einer Verkehrsfläche neben Bundesamtsgebäude zur Abwicklung der Entsorgung, An- und Abtransport von Gütern)