ASVG: § 9 Abs 2 (Arbeitswilligkeit; zumutbare Beschäftigung; Verpflichtung des Arbeitslosen zur Information des Arbeitsmarktservice über die mangelnde Fahrtauglichkeit seines Kraftfahrzeugs)
§ 10 Abs 3 Z 4 (Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes; Nachsicht in berücksichtigungswürdigen Fällen; Fahruntauglichkeit seines Pkw)