BSVG: § 2 Abs 1 Z 1 (Plichtversicherung; land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe; Betrieb einer Biogaswärmeanlage stellt jedenfalls Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte im Sinne der Z 3.1 der Anlage 2 dar; Versicherungspflicht daher auch schon vor der expliziten Anführung des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse in Z 13 der Anlage 2 mit BGBl I 2009/83)