AlVG: § 9 Abs 2 (Arbeitswilligkeit; zumutbare Beschäftigung; zumutbare Wegzeit; kollektivvertragliche Entlohnung; Teilzeitbeschäftigung)
§ 10 Abs 3 (Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes; Nachsicht in berücksichtigungswürdigen Fällen; nicht ableitbar aus Umständen, die schon bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung von Bedeutung waren)