GSVG: § 2 Abs 1 Z 4 (Pflichtversicherung; selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 beziehen; Kommanditist; keine über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung hinausgehende Rechtsstellung; keine über den § 169 UGB hinausgehende Ausgleichs- bzw Nachschusspflicht)
VwGH 2. 9. 2013, 2011/08/0357