ASVG: § 4 Abs 2 (Dienstverhältnis; Verhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit; Gefälligkeitsdienste, nicht vorliegend; keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung)
VwGH 4. 9. 2013, 2011/08/0318
Die Beschwerde bringt vor, den Feststellungen zufolge sei JM Geld gestohlen worden. Deshalb sei er bei seinem Bekannten DA eingezogen, dessen Familie mit der Familie des Bf "sehr nahe bekannt" sei, weil sein Vater Taufpate des Cousins des Bf sei. Wie die Dolmetscherin in der Verhandlung bestätigt habe, "bedeutet dieser Umstand im arabischen Raum eine Art Verwandtschaftsverhältnis."