AlVG: § 10 Abs 1 Z 4 (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld; ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung; Konkretisierung durch das Arbeitsmarktservice dahingehend, dass der Arbeitslose monatlich eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll; Beurteilung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen; kein Strafcharakter des Anspruchsverlusts; keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; keine verfassungsrechtliche Bedenken; fehlende Feststellungen zum Vorliegen von Gründen für eine Erhöhung der Sperrfrist auf acht Wochen)