AlVG: § 9 Abs 2 (zumutbare Beschäftigung; angemessene Entlohnung; kollektivvertragliche Entlohnung als Maßstab; kein Erfordernis der Kenntnis aller für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung relevanten Einzelheiten schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung)
§ 9 Abs 7 (Beschäftigung; Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebs; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung)