PostmarktG: § 7 Abs 3 (Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle; Voraussetzungen; kostendeckende Führung muss dauerhaft ausgeschlossen und die Erbringung des Universaldienstes durch eine andere Post-Geschäftsstelle gewährleistet sein; kostendeckend meint Beobachtungszeitraum von zwei Jahren; keine Einschränkung auf Einzelkosten und "abbaufähige" Gemeinkosten; Richtigkeit bzw ökonomische Sinnhaftigkeit unternehmerischer Entscheidungen oder filialinterner Vorgänge sind nicht zu überprüfen)