LFG: § 97 (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt)
EisbEG idF BGBl I 2003/112: § 37 Abs 1 (Rückübereignung; Frist)
StGG: Art 5 (Eigentum; Unverletzlichkeit; Enteignung nur in den Fällen und in der Art, die das Gesetz bestimmt; Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung)