NÖ JagdG 1974: § 39 Abs 7 (Mitglieder der Jagdgenossenschaft können einen Antrag auf Überprüfung der Höhe des Jagdpachtschillings stellen; Voraussetzungen; kein darüber hinausgehendes subjektives Recht bezüglich der Kundmachung des von § 39 Abs 7 erfassten Beschlusses; keine Notwendigkeit zur Überprüfung der Verfassungskonformität)
VwGH 23. 8. 2013, 2011/03/0176