GewO 1994: § 80 Abs 1 (Betriebsanlage, Genehmigung, Erlöschen; Unterbrechung des Betriebes durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage; Eintritt ipso iure)
§ 83 Abs 6 (Betriebsanlage; Auflassung; Erlöschen der Genehmigung erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides; Sondertatbestand)