Visakodex: Art 32 Abs 1 lit b und Abs 2 (Begründungserleichterungen; Standardformular; Recht auf Gehör; konkreter Vorhalt; Wiederausreise; Reservierungsbestätigung betreffend Rückflug)
VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0064
Für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, bestehen dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art 32 Abs 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Der VwGH hat aber in diesem Zusammenhang auch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass vor der Abweisung des Visumantrages auch im Anwendungsbereich des Visakodex Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen ist. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen des Textbausteines "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden." keinen ausreichenden Vorhalt darstellt; vielmehr sind die konkreten Umstände anzuführen, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich (bzw im Schengenraum) über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (VwGH 16. 5. 2013, 2012/21/0158).