FPG: § 76 Abs 2a (Schubhaft; Asylwerber; kein Ermessensspielraum; gelindere Mittel bei entsprechendem Sicherungsbedarf; Aufrechterhaltung der Schubhaft; Begründungsumfang hinsichtlich der Nichtanwendung gelinderer Mittel)
§ 77 Abs 1 (ebenso)
FPG: § 76 Abs 2a (Schubhaft; Asylwerber; kein Ermessensspielraum; gelindere Mittel bei entsprechendem Sicherungsbedarf; Aufrechterhaltung der Schubhaft; Begründungsumfang hinsichtlich der Nichtanwendung gelinderer Mittel)
§ 77 Abs 1 (ebenso)