NAG idF BGBl I 2011/112: § 2 Abs 7 (Begriffsbestimmungen; kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung; kurzfristige Auslandsaufenthalte)