FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft; mehrmalige Erhebung einer Schubhaftbeschwerde; Bekämpfung der fortdauernden Anhaltung; keine entschiedene Sache)
§ 82 (ebenso)
§ 83 (ebenso)
FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft; mehrmalige Erhebung einer Schubhaftbeschwerde; Bekämpfung der fortdauernden Anhaltung; keine entschiedene Sache)
§ 82 (ebenso)
§ 83 (ebenso)