NAG idF BGBl I 2011/38: § 24 (Verlängerungsanträge; Antragstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer; Glaubhaftmachung der Hinderung an rechtzeitiger Antragstellung durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und mangelndes Verschulden oder minderer Grad des Versehens sowie Antragstellung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; Student der Rechtswissenschaften; Fristversäumnis um drei Monate; fehlende Erkundigungen bei Behörde)