FPG: § 76 Abs 1 (Schubhaft; Ablauf der Überstellungsfrist nach Dublin II; keine Abschiebung in Herkunftsland)
VwGH 2. 8. 2013, 2011/21/0142
Bereits am 23. 3. 2011 hatte das Bundesasylamt der schubhaftverhängenden BPD mitgeteilt, dass die zunächst ins Auge gefasste Abschiebung der Bf nach Polen wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach Dublin II-Verordnung nicht möglich sei.