EisenbahnG idF BGBl I 2010/25: § 17 (Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen)
§ 17b Abs 1 (beschränkt öffentlicher Verkehr; technische Ausstattung der Eisenbahn muss hinreichende Sicherheit bieten)
§ 29 Abs 1 (Auflassungsverpflichtung von dauernd betriebseingestellten Eisenbahnen bzw dauernd betriebseingestellten Teilen; diese Auflassung bringt auch eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zum Erlöschen; keine dingliche Wirkung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung)