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VwGH 16. 9. 2013, 2012/12/0153 (Dienstrecht)

VwGHDienstrechtZfV 2014/240ZfV 2014, 196 Heft 2 v. 5.5.2014

GehG: § 19b Abs 1 (Gefahrenzulage, besondere Gefahren für Gesundheit und Leben, Forstarbeiten durch Berufsunteroffizier der Pioniere)

VwGH 16. 9. 2013, 2012/12/0153

1. Nach der zum unbestimmten Gesetzesbegriff der "besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben" (VwGH 31. 3. 1977, 2150/74, Slg 9288/A) ergangenen stRsp des VwGH bringt das Gesetz durch die Worte "besondere Gefahren" zum Ausdruck, dass es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für die Gesundheit und das Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen; es muss die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen. Eine besondere Gefahr liegt nicht nur dann vor, wenn auf Grund anhaltender und nicht abänderbarer Arbeitsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines gesundheitlichen Schadens zu befürchten ist. Auch müssen besondere Gefahren im genannten Sinn nicht mit dem überwiegenden Teil der gesamten Tätigkeit des Beamten verbunden sein; sie dürfen aber andererseits nicht nur mit einem nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil der gesamten Tätigkeit verbunden sein (VwGH 10. 6. 1991, 90/12/0265).

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