BDG: § 48 Abs 2 (Dienstplan, regelmäßige Wochendienstzeit; Fahrtaufträge von Omnibuslenkern, Diensteinteilung, Wendezeiten im Dienstort)
VwGH 16. 9. 2013, 2012/12/0054
1. Die von der belBeh festgestellten Anordnungen betreffend die Dienstleistungen von Omnibuslenkern im Unternehmen X stellen keine "Dienstpläne" iSd § 48 BDG dar. Nach VwGH 12. 5. 2010, 2010/12/0001 = ZfVB 2010/1643, ist für den Begriff des Dienstplanes essentiell, dass es sich dabei um eine vorhersehbare Einteilung der Dienstzeit des Beamten handelt. Demgegenüber ist es Sache der "Diensteinteilung" festzulegen, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat. Aus den von der belBeh in ihren Bescheidfeststellungen ins Treffen geführten Anordnungen (mit Schlüsselzahlen gekennzeichnete Fahraufträge, welche einem bestimmten feststehenden Kurs entsprechen) ergeben sich in erster Linie Angelegenheiten, welche der jeweilige Omnibuslenker zu erledigen hat. Dies allein ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil immerhin - im Zusammenhalt mit der Fahrermappe - aus diesen Anordnungen auch die zeitliche Lage der damit beauftragten Lenktätigkeit (mittelbar) erkennbar ist. Dies könnte im Zusammenhang mit der langfristigen Kenntnis und daher auch Planbarkeit der Zeiteinteilung des Lenkers für eine Qualifikation dieser Anordnungen in ihrer Gesamtheit als "Dienstplan" sprechen. Dessen ungeachtet streiten jedoch nach Auffassung des VwGH die besseren Argumente gegen die Auslegung dieser Anordnungen als "Dienstplan". Zwar könnte Omnibuslenkern eine erteilte Anordnung, in ihrer zeitlichen Lage näher definierte Fahraufträge auszuführen, dahin gedeutet werden, dass die fahrplanmäßige Fahrzeit zur Ausführung dieser Aufträge als dienstplanmäßige Dienstzeit der Omnibuslenker gewidmet werden sollte. Völlig offen bliebe demgegenüber aber die Frage, ob und welche Zeiten sonstiger - nicht unmittelbar im Lenken des Busses bestehender - tatsächlicher Dienstverrichtungen der Beamten bzw ob und welche Zeiten, die schon kraft Anordnung der V BGBl 1982/17 als Zeiten der Dienstverrichtung gelten, gleichfalls als Zeiten dienstplanmäßiger Dienstverrichtung (oder aber als Zeiten, in denen eine Mehrdienstleistung erbracht wird) gewidmet werden sollten. Dieses Argument schlägt nach Auffassung des VwGH gegen die Qualifikation der hier allein erteilten Fahraufträge als "Dienstplan" der Omnibuslenker aus.