BDG: § 56 Abs 3 (Nebenbeschäftigung, erwerbsmäßige, Meldepflicht)
VwGH 5. 9. 2013, 2012/09/0101
1. Nach VwGH 15. 3. 2000, 97/09/0184 = ZfVB 2001/811, betreffend die mit § 56 Abs 3 BDG insofern inhaltsgleiche Vorschrift des § 32 Abs 3 NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, sei es keine Voraussetzung für die in Rede stehende Meldepflicht, dass in Zukunft bezweckte Einkünfte im Zeitpunkt der Erstattung einer Meldung an den Beamten bereits ausbezahlt gewesen seien oder von ihm später tatsächlich in der beabsichtigten Höhe oder auch nur teilweise vereinnahmt würden. Dass tatsächlich Einnahmen in einer nennenswerten Höhe nicht lukriert wurden, vermöge den Beamten vom Vorwurf, er habe seine Nebenbeschäftigung, die die Schaffung nennenswerter Einkünfte bezweckte, nicht unverzüglich gemeldet, nicht zu entlasten. Diese Überlegung gilt auch im vorliegenden Fall. Angesichts des auch vom Mitbet unbestrittenen Auftritts im Internet waren die gegen den Mitbet hinsichtlich der Verwirklichung der in beiden Spruchpunkten des Straferkenntnisses erster Instanz angeführten Verdachtsmomente daher ausreichend konkret und substanziiert.