WTBG: § 8 Abs 1 Z 2 (Voraussetzungen; allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung; besondere Vertrauenswürdigkeit)
§ 9 Z 1 lit a (besondere Vertrauenswürdigkeit; keine; gerichtliche Verurteilung zu mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe wegen Vorsatztat)