Bgld ROG: § 20 Abs 1 (Wirkung des Flächenwidmungsplanes; Baubewilligungen nur in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan)
§ 20 Abs 4 (Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, Voraussetzungen der Zulässigkeit; Verkehrsfläche mit Kenntlichmachung als Eisenbahngrund)