Bgld BauG: § 8 Abs 1 (Bauland, Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen)
§ 8 Abs 2 (ebenso; bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens 6 m, unentgeltlich; darüber hinausgehende Abtretung gegen Entschädigung)
§ 8 Abs 3 (ebenso, Entstehen der Verpflichtung mit der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Errichtung und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche, Ausspruch mit Bescheid; Entscheidung über die Errichtung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, Tatbestandsvoraussetzung für die Entscheidung im Verwaltungsverfahren; verfassungskonforme Auslegung, Prüfung der Notwendigkeit der Flächen im Verwaltungsverfahren; Einwendungen im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte; Gleichheitsgrundsatz, Unverletzlichkeit des Eigentums)