Wr BauO: § 13 Abs 2 (bewilligungspflichtige Veränderung von Bauplätzen)
§ 16 Abs 1 (Abteilungsvorhaben, Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes; nicht bebaubare Restflächen, Ergänzungsflächen; Verpflichtung zur Einbeziehung, Ausnahmen; auch spätere Integration bereits vorhandener Ergänzungsflächen möglich; Einbeziehung von bereits bestehenden Ergänzungsflächen anlässlich der Schaffung von Bauplätzen)