AZG idF BGBl I 2007/61: § 1 Abs 2 Z 8 (Geltungsbereich; ausgenommen sind leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind; diese müssen wesentliche Teilbereiche eines Betriebes eigenverantwortlich leiten; sie heben sich aufgrund ihrer einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraus; Einteilung der eigenen Arbeitszeit; überdurchschnittlich hohes Gehalt)