ArbVG: § 4 Abs 2 Z 2 (Kollektivvertragsfähigkeit von Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Zuerkennung, Voraussetzungen; Tätigkeit in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich; Erfordernis der hinreichenden Definition des fachlichen Wirkungsbereichs der Berufsvereinigung; Begriff der "Berufsvereinigung"; Erfordernis der Überbetrieblichkeit, nicht vorliegendes)