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VwGH 25. 7. 2013, 2013/07/0040 (Wasserrecht)

VwGHWasserrechtZfV 2014/178ZfV 2014, 135 Heft 1 v. 11.3.2014

WRG 1959: § 82 Abs 5 (auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden; betroffen sind Nachteile aller Art; Beitragsrückstände können Ausschlusstatbestand alleine nicht erfüllen, da der wesentliche Nachteil aus der weiteren Teilnahme erwachsen muss; in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit ist wesentlicher Nachteil)

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