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VwGH 25. 6. 2013, 2010/09/0121 (Verwaltungsstrafrecht)

VwGHVerwaltungsstrafrechtZfV 2014/148ZfV 2014, 125 Heft 1 v. 11.3.2014

VStG: § 29a (Übertragung des Strafverfahrens an Wohnsitzbehörde, Voraussetzungen, Verfahrensbeschleunigung; Verfahrensanordnung)

VwGH 25. 6. 2013, 2010/09/0121

1. Nach der Rsp des VwGH ist die Übertragung nach § 29a VStG kein B, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung. Als solche unterliegt sie keiner abgesonderten Anfechtung und, mangels Bescheidcharakters, auch keiner Bekämpfung vor dem VwGH. Ist die verfahrensrechtliche Anordnung mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung des ihr folgenden B geltend gemacht werden (VwGH 16. 4. 1997, 96/03/0368 = ZfVB 1998/860). Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (VwGH 24. 2. 2012, 2008/02/0360 = ZfVB 2012/1356).

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