GewO: § 87 Abs 1 Z 1 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; Vorliegen von Ausschlussgründen, negative Prognoseentscheidung, erforderliche Feststellungen zu den zugrunde gelegten Tathandlungen; keine Handlung nur als Privater, wenn Straftat im Zusammenhang mit Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer begangen worden ist; zwischenzeitliches Wohlverhalten für positive Prognose zu kurz; keine Berücksichtigung einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz)