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Das neue Rechtsmittel der Revision in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Vergleich mit der Revision in der Zivilgerichtsbarkeit und der noch geltenden Ablehnungsbefugnis des VwGH**Das Manuskript wurde Ende Oktober 2013 abgeschlossen. Sofern Artikel des B-VG oder Paragraphen des VwGG ohne die Beifügung "aF" zitiert werden, beziehen sich die Zitate auf die Fassungen zum Stichtag 1. 1. 2014.

AbhandlungenMartin PaarZfV 2013/1389ZfV 2013, 889 Heft 6 v. 6.1.2014

Am 1. 1. 2014 treten die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 BGBl I 2012/51 und dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013 BGBl I 2013/33 beschlossenen Neuerungen betreffend Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kraft. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG in Anlehnung an die Vorschriften der ZPO das Rechtsmittel der Revision vorgesehen. Die im Jahr 2007 von der Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform zur Diskussion gestellte Alternative, das Rechtsmittel der Beschwerde samt der Möglichkeit der Ablehnung vorzusehen, wie dies für die beim VwGH einzubringende Bescheidbeschwerde damals und auch noch für 2013 geregelt ist, wurde nicht aufgegriffen. Im Folgenden wird das verwaltungsgerichtliche Revisionsmodell im Vergleich zum zivilgerichtlichen dargestellt, wobei vorab das Revisionsmodell mit dem Ablehnungsmodell verglichen wird. Am Ende des Aufsatzes wird ein Ausblick darüber getroffen, ob die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, im Speziellen die Entlastung des VwGH, mit dem neu eingeführten Revisionsmodell erreicht werden können.

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