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VwGH 12. 12. 2012, 2012/18/0096 (Verwaltungsverfahren)

VwGHVerwaltungsverfahrenZfV 2013/1054ZfV 2013, 682 Heft 4 v. 29.8.2013

AVG: § 68 Abs 2 (Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides; Zuständigkeit; Abänderung eines Berufungsbescheides durch Behörde erster Instanz; Wahrnehmung der Unzuständigkeit)

VwGH 12. 12. 2012, 2012/18/0096

Gem § 68 Abs 2 AVG können B, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Beh oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den B erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden OberBeh von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Zuständig zur Aufhebung sowie zur Abänderung eines rechtskräftigen B nach § 68 Abs 2 AVG ist - neben der sachlich in Betracht kommenden OberBeh - die Beh, die den B in letzter Instanz erlassen hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 57).

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