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AsylGH 28. 3. 2012, C6 222.152-2/2008 (Verwaltungsverfahren)

AsylGHVerwaltungsverfahrenZfV 2013/21ZfV 2013, 54 Heft 1 v. 18.3.2013

AVG: § 69 Abs 1 Z 2 (Wiederaufnahme, Neuerungen, Beweismittel; Afghane, behauptete Verfolgung durch Taliban, nachträglich entstandenes Bestätigungsschreiben, bereits geltend gemachte Tatsache)

AsylGH 28. 3. 2012, C6 222.152-2/2008

1. Mit B vom 14. 9. 2007 wies der UBAS die Berufung des ASt gem § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I); gem § 8 AsylG 1997 erklärte er die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des ASt nach Afghanistan für unzulässig (Spruchpunkt II); gem § 8 Abs 3 iVm § 15 AsylG 1997 erteilte er ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29. 8. 2008. Der UBAS stellte zur Person des ASt fest: Nach dem Tod des Vaters wurde der ASt selber mehrmals von den Taliban festgehalten, misshandelt und nach Waffen gefragt. Er ist im September 2000 aus Furcht davor, ebenso wie sein Vater von den Taliban umgebracht zu werden, aus Afghanistan geflüchtet. Nicht festgestellt wird, dass der ASt - wie von ihm befürchtet - im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan "präventiven" Racheakten vonseiten des lokalen Kommandanten oder seiner Verbündeten bzw Familienangehörigen ausgesetzt wäre, die ihren Grund darin hätten, zu verhindern, dass der ASt selber an dem lokalen Kommandanten Rache für den Tod des Vaters nehmen könnte. Nicht festgestellt wird, dass der ASt im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Eingriffen durch die Taliban ausgesetzt wäre. Dieser B wurde dem ASt am 24. 9. 2007 persönlich zugestellt.

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