AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; minderer Grad des Versehens; hier: Vertreter hat die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt schuldhaft außer Acht gelassen)
VwGH 29. 3. 2012, 2011/23/0180